AUGE -Sicherheitssysteme

Ihre Sicherheit vom Fachmann



Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller
unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller
unserer Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen einschließlich
Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen. Sie gelten
spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als
angenommen.
1.2. Unsere Vertragsabschlüsse mit
a) allen Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, soweit der Vertrag zum Betrieb
ihres Handelsgewerbes gehört, und
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen sowie
c) Vertragsabschlüsse mit anderen als in Abs. a) und b) genannten Kunden,
insbesondere Nichtkaufleuten, erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen
Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen und Einschränkungen
bezüglich des Kundenkreises unter c):
aa) Ziffer 1.3. entfällt
bb) Ziffer 2.1. Satz entfällt
cc) Ziffer 3.2. gilt nur, wenn unsere Leistungen vereinbarungsgemäß erst
mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen
dd) Ziffer 4.3. Sätze 2 und 3 entfallen
ee) Ziffer 6.1. Satz 2 gilt in folgender Fassung:
Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen
in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens jedoch 8 % zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen.
Ziffer 6.6. entfällt
ff) Ziffer 7. Satz 1 gilt in folgender Fassung:
Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei
Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung unser Eigenturm.
gg) Ziffer 8.1.a gilt in folgender Fassung
Offensichtliche Mängel müssen binnen zwei Monaten nach Übergabe gerügt
werden, geschieht dies nicht, können sie nicht mehr geltend gemacht werden.
Ziffer 8.1.c Satz 2 entfällt.
Ziffer 8.2 gilt in folgender Fassung:
Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir die
mangelhaften Teile kostenlos ersetzen und auch die etwaigen
weitergehenden, mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten
gemäß § 476 a BGB tragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der
Kunde angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haften wir gleichfalls gemäß dieser
Ziffer 8., jedoch bestehen die Mängelansprüche nur bis zum Ende der
Mängelanspruchzeit für den ursprünglichen Gegenstand.
hh) Ziffer 10.2. entfällt
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind
ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter 1.1. aufgezählten Art gelten
diese Allgemeinen Bestimmungen entsprechend. Sie werden spätestens zum
Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
1.5. Zusätzlich zu diesen Bedienungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen
Verträge die Bestimmungen der VOB, Teil A, B und C sowie die jeweils
gültigen Regeln der Technik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und
Leistungen in Betracht kommen und vereinbart wurden. Sofern Lieferungen
von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind,
gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Lieferanten in der
jeweils gültigen Ausgabe.
2. Vertragsinhalt
2.1. Für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen,
insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer
bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in
Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur
informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher
Bestätigung wirksam.
2.2 Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen
vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen
Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der
Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

3. Preise
3.1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen  sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und
Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird.


3.2. Ist eine bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem
die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu
hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren
Erhöhungen oder anderen gesetzlichen Maßnahmen oder eine Änderung der
Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise
beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Dies gilt nicht,
wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

4. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
Angaben über Lieferungsfristen und –Termine nur annähernd, es sei denn,   dass
4.1.


wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die
Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim
Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und
Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erfüllen
hat.
4.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn
sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Lieferant an der
rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die
Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die
genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar,
so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die
Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der
Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich
der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.
4.3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung
jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden
beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 286 BGB) sind
auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des
Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten
angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4.4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4.5. Wenn zwischen uns und dem Kunden keine Vereinbarung über den Versand
getroffen ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet
sind, die günstigste Art der Versendung zu wählen.

4.6. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.


a) Ebenfalls erfolgt ein Gefahrenübergang, sobald die Ware unser Werk bzw.
Lager verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Ware
von uns gegen Bruch-, Transport -und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung und Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über,
soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der
Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird
hierbei, dass der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite
Errichtung anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines
Probetriebes nicht annimmt, so geht er nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem
Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
c) Wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners
oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird,
so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
Die entsprechenden Kosten für die Wartezeit, Bereitstellung und
Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen
hat der Vertragspartner zu tragen.

5. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten,


soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, folgende
Bestimmungen.

A: Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:


A1 Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer,
Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von
diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-,
Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler und sonstige branchenfremde
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigen Baustoffe, Betriebskraft und
Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur
Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der
Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,


 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AUGE Sicherheitssysteme
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen, im
übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitzers
unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die
er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und
Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
A2 Vor Beginn der Montagearbeit hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zu Verfügung zu stellen.
A3 Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern oder unserem
Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder
wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten
Formularen die Bescheinigung der Aufstellung oder Montage.
A4 Von uns gelieferte Teile, die ausgebaut und ersetzt werden, gehen mangels
anderer Vereinbarungen ohne besonderen Rechtsakt entschädigungslos in
unser Eigentum über, ausgenommen hiervon sind Teile und Komponenten,
die sachgemäß nach Umweltschutzbedingungen entsorgt werden müssen.
B: Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung
übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die
nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
B1 Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten
Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn-,
und Feiertagsarbeit , für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für
Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von
Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss
der Einrichtung.
B2 Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als
Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
B3 Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für
den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht
und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte
sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösungen und
Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.


6. Zahlung
6.1. Unsere Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Erfolgt bis
dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch 8,5 % zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt
vorbehalten. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein
geringerer als der Mindestschaden eingetreten ist, dem Auftragnehmer bleibt
der Nachweis eines höheren Zinssatzes vorbehalten. Reine
Servicerechnungen sind nach dem Rechnungserhalt sofort fällig.
6.2. Bei Lieferung und Montage von Anlagen und Geräten sind einschließlich der
ausgewiesenen, entsprechend anfallenden Mehrwertsteuerbeträge 30 % des
veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn, 30 % des Gerätewertes
und die Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter und
der Rechnungsbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner zu zahlen.
Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere
weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
6.3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
6.4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur
erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer
Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im
Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den
Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers und sind sofort fällig.
6.5. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender
Teilzahlung zu.
6.6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
6.7. Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir
ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder
die Kündigung des Vertragspartners aus Gründen, die vom Vertragspartner zu
vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits
angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem
Pauschalbetrag von max. 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn
nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt
Berechnung nur in angewiesener Höhe.
6.8. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn die Gegenforderung anerkannt
wurde oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
6.9. Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der
Auftraggeber  AUGE Sicherheitssysteme unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird
deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen
erforderlich, so ist  AUGE Sicherheitssysteme berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25;-
Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen.


7. Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur
Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder
bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen
bereits beglichen sind.
Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung
hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns
übergeht (§§ 847, 948 BGB).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche
Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter
den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich
entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber.


8. Mängelansprüche
8.1. Für Mängel haften wir infolge eines im Gefahrenübergang liegenden
Umstandes nach folgenden Bestimmungen, wenn
a) erkennbare Mängel binnen zwei Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder
mangels Abnahme ab Versanddatum, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Mängelanspruchsfrist von 12
Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum
schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige solcher Mängel hat unverzüglich zu
erfolgen.
b) am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche,
Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch
unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und
c) unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit
sie fällig sind und in angemessenem Verhältnis zum Wert der unbeanstandeten
Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen sind im
Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel besteht.
d) die Anlage nach dem gültigen VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen
instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.
e) Wir machen darauf aufmerksam, dass eine absolute fehlerfreie Erstellung von
Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der
Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand
dieser Mängelansprüche ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung
tauglich ist.
f) wir gewährleisten, dass der Programmträger bei der Übergabe an den
Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat.
g) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser
Mängelansprüche kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung
übernommen werden. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass
die Programmfunktionen Anforderungen des Kunden genügen oder in der von
ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die
Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigen
Ereignisse trägt der Kunde.
Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstrecken sich die
Mängelansprüche nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren
Zusammenwirken mit der Hardware.


8.2. Ist unser Vertragspartner Unternehmer oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
leisten wir für Mängel der Ware bzw. Leistung zunächst nach unserer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ist unser Vertragspartner Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind
jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kann unser Vertragspartner weitere
Gewährleistungsrechte geltend machen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu.
Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8.3. Mängelanspruchsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen 6
Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Mängelanspruchsfrist für den Liefergegenstand.
8.4. Das Recht unseres Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt sich in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12
Monaten.
Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, können unsere Vertragspartner und wir eine Verlängerungsfrist vereinbaren.
8.5. Erfolgt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, hat
unser Vertragspartner die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
8.6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht
auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen,
elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.7. Ist unser Vertragspartner Unternehmer oder juristische Person des
Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt als
Beschaffenheit der Ware bzw. Leistung grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
Vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware bzw. Leistung dar.
8.8. Garantien im Rechtssinne erhält unser Vertragspartner durch uns nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8.9. Die Ziffern 1 bis 7 gelten entsprechend für solche Ansprüche unseres
Vertragspartners auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im
Rahmen des Vertrages erfolgte Beratungen oder durch Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
9. Haftung
9.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir beschränkt. Die Haftung
besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis
zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für Schäden, die als Folge
von strafbaren Handlungen (z. B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl)
gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des
Vertragspartners oder Dritten entstehen, haften wir nicht. Ausgeschlossen
sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden z. B. Kosten der Polizei
bzw. Feuerwehr bei Gefahrenmeldungen oder Einbruch. Haftung für
Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im
Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung,
soweit die Versicherungssumme im Einzelfall noch ein Äquivalent für das
geschuldete Erreichen des Vertragszwecks bietet und weder grobe
Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorliegt.
9.2. Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten
nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen
oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
9.3. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen
Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung
anzuzeigen, da andernfalls Rechte hieraus nicht abgeleitet werden können.
9.4. Beratungen durch unser Personal oder eines von uns beauftragte Vertreters
erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer
Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt.
Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw.
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
9.5. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des
Kunden, welche z. B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlagen entstehen,
durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso
wenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen
Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigen Ergebnisse nicht
erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine
Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen
Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
9.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht, soweit Leben, Körper oder Gesundheit unseres Vertragspartners
verletzt wurden.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Für unsere Rechtsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. 2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düren.
11. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
11.1 Sollte Gegenstand des Auftrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten sein, ist der Auftraggeber verantwortlich im Sinne des
BDSG und hat die diesbezüglichen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.
11.2. AUGE Sicherheitssysteme ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers im Sinne des BDSG zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
11.3. Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung von
Vertragsverhältnissen verwendet  AUGE Sicherheitssysteme Wahrscheinlichkeitswerte - Inanspruchnahme von Auskunfteien -, die mittels Verfahren gemäß § 28b BDSG
unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen ermittelt werden.
11.4. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter von  AUGE Sicherheitssysteme unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber
obliegen vollumfänglichen auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten
von AUGE Sicherheitssysteme
11.5.  AUGE Sicherheitssysteme sichert zu, die Bestimmungen der ILO-Kernarbeitsnormen und –Konventionen der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Fronarbeit und/oder Schwarzarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und ihre Lieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
11.6. Des Weiteren erklärt AUGE Sicherheitssysteme , sämtliche für sie einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie den Umweltschutz zu fördern.
12. Sonstiges
12.1. Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich
geschützt. Der Besteller verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für
sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der
Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere
Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von
den Programmbeschreibungen keine Kopie zu fertigen oder fertigen zu lassen
und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu
stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Besteller zur Schadensersatzleistungen verpflichtet.
12.2. Alarmgaben mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche
Fernsprechnetz bieten für die Hersteller der Verbindungen und die Übermittlung
der Meldungen keine höhere als die vom Fernsprechdienst eigene Sicherheit.
Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder sonstigen Behörden
aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen
zu Lasten des Vertragspartners.
12.3 Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer
zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
12.4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechts unwirksam sein, so wird
dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.